Gem § 135 Abs 3 Wr BauO ist der Verwalter anstelle des Eigentümers für die Nichterfüllung von Bauaufträgen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, sofern er die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen hat.
Gem § 135 Abs 3 Wr BauO ist der Verwalter anstelle des Eigentümers für die Nichterfüllung von Bauaufträgen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, sofern er die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen hat.