KO idF vor 1. 7. 2010 § 7
ZPO §§ 244 ff, 248
Auch ein Mahnverfahren, in dem der Gemeinschuldner Kl oder Bekl ist, wird durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Langte die Mahnklage noch vor der Konkurseröffnung ein und wurde auch der Zahlungsbefehl noch davor erlassen, hat das ProzessG nach Fällung des Fortsetzungsbeschlusses den Einspruch des Bekl bzw den Ablauf der Einspruchsfrist abzuwarten. Der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl ist der einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf gegen einen Zahlungsbefehl. Wird ein solcher Einspruch von der bekl P aber nicht erhoben, erwächst der Zahlungsbefehl in Rechtskraft. Selbst gegen einen unrichtig trotz bereits eröffneten Konkurses erlassenen Zahlungsbefehl muss der Masseverwalter, um diesen zu beseitigen, Einspruch erheben.