KO idF vor 1. 7. 2010 § 25
AZG § 19e Abs 2
Der Kollektivvertrag kann eine von § 19e Abs 2 AZG - der normiert, dass ein Lohnzuschlag von 50 % gebührt, wenn ein Zeitausgleich nicht mehr möglich ist, dies nur dann nicht gelte, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt und der Kollektivvertrag Abweichendes regeln kann - gänzlich abweichende Regelung treffen und auch den Zuschlag für Guthaben an Normalarbeitszeit zur Gänze ausschließen. Beendet dann der Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt im Konkursverfahren sein Arbeitsverhältnis, liegt noch ein Zeitguthaben aufgrund einer Altersteilzeitregelung vor und sieht weder die Altersteilzeitvereinbarung noch der Kollektivvertrag einen Lohnzuschlag vor, wird die in der Vollzeitphase eingearbeitete nicht mehr ausgleichbare Arbeitszeit mit dem Normalgehalt ohne Lohnausgleich vergütet.