KO idF vor 1. 7. 2010 § 6 Abs 1, § 60 Abs 2
StPO idF vor 2008 § 33 Abs 2, § 292, § 366 Abs 2, § 369 Abs 1, § 393 Abs 5
Während eines anhängigen Konkursverfahrens kann bei (vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittenen) festgestellten Konkursforderungen kein auf Leistung lautendes Adhäsionserkenntnis erwirkt werden. Die Bevorzugung eines Privatbeteiligten gegenüber sonstigen Gläubigern eines Gemeinschuldners widerspräche den Grundgedanken des Konkursverfahrens. Die Führung eines Prüfungsprozesses setzt eine bestrittene Forderung voraus, muss zwingend vor dem KonkursG stattfinden und stellt überdies keine einfache zusätzliche Erhebung iSd § 366 Abs 2 StPO dar.