( Linzer LustbarkeitsabgO ) Die entgeltliche Vermietung von Kabinen und Vorführung von Videofilm en unterscheidet sich sachverhaltsmäßig von dem in § 17 Abs 1 Z 3 Linzer Lustbarkeitsabgabeordnung geregelten Betrieb der dort genannten Apparate (Tonband, Kompaktanlagen, Plattenspieler, Fernseher mit Video, CD-Player, Musikbox u.a.) an jedermann zugänglichen Orten. Werden die Filmvorführungen durch die Steuerung der Videorecorder jeweils individuell nach Auswahl des Filmes und Bezahlung durch den Kunden ermöglicht, ist der Tatbestand für die Vorschreibung einer Pauschalabgabe nicht erfüllt, sondern ist die Lustbarkeitsabgabe einzeln abzurechnen. VwGH 92/17/0204 v. 24.02.1997. (Beschwerde abgewiesen)