( KVStG § 2 Z 2 ) Entnimmt ein Kommanditist der KG einen Betrag von seiner Vermögenseinlage und lässt diesen der KG als „verlorenen Zuschuss“ zukommen, gründet sich das „Zukommenlassen“ des „verlorenen Zuschusses“ auf eine - wenn auch möglicherweise freiwillig eingegangene, so doch - gesellschaftsvertragliche Verpflichtung, die zwar nicht nach § 2 Z 3 KVStG gesellschaftsteuerpflichtig ist, jedoch als nicht zurückstellungspflichtiger (verlorener) Zuschuss, mit dem der Wert der Gesellschaftsrechte erhöht wurde, ebenfalls der Gesellschaftsteuer unterliegt. VwGH 95/16/0088 v. 19.12. 1996. (Beschwerde abgewiesen)