( GebG § 33 TP 21, BewG § 75 ) Einwendungen gegen die Höhe des Wertes der Geschäftsanteile an inländischen GmbH konnten vor dem Steuerreformgesetz 1993 nicht im Verfahren zur Bemessung der Rechtsgebühr, sondern allein im Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von inländischen Gesellschaftsanteilen gemäß § 75 BewG erhoben werden. VwGH 96/16/0181 v. 29.01.1997. (Beschwerde abgewiesen)