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Liegenschaftsverkauf und Grundbuchssperre

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2025/172ZIK 2025, 153 Heft 4 v. 31.8.2025

IO: § 13

GBG: § 56 Abs 3, § 93

Für die Beurteilung der Berechtigung eines Grundbuchsgesuchs ist die Sach- und Rechtslage maßgebend, die beim Einlangen des Ansuchens besteht (RIS-Justiz RS0061117 [T4]; RS0010717 [T8]). Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlangen des Gesuchs bei G und dessen Erledigung unerheblich (RIS-Justiz RS0061117 [T13]; RS0010717 [T7]).

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