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Leitender Angestellter

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1996, 279 Heft 6 v. 15.6.1996

§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG

Für die Eigenschaft als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG ist die Dispositionsbefugnis im Bereich von Personalentscheidungen maßgeblich, die Entscheidungsvorbereitung (Eingrenzung des Personenkreises durch „Ausscheiden“ unzureichend qualifizierter Bewerber) reicht nicht aus.

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