EStG 1988: § 108f
VwGH 27. 2. 2008, 2004/13/0157
Die Bestimmung des § 108f Abs 2 EStG in der für das Streitjahr 2002 geltenden Stammfassung (BGBl I 2002/155) ist iS einer teleologischen Reduktion dahin gehend zu verstehen, dass die Lehrlingsausbildungsprämie nur im Einkunftsbereich zustand. In diesem Sinne ist auch den Gesetzesmaterialien (59 BlgNR 22. GP 114) zur Neufassung des § 108f Abs 1 EStG durch das BudgetbegleitG 2003, BGBl I 2003/71 - Aufnahme der Voraussetzung, wonach "Aufwendungen (Ausgaben) für die Lehrlingsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen" sind - zu folgen, wonach die Neufassung lediglich klarstelle, dass die Lehrlingsausbildungsprämie als Maßnahme einer steuerlichen Entlastung dann nicht zusteht, wenn der Lehrling im "Außereinkunftsbereich" (zB Liebhabereitätigkeiten, Beschäftigung im Haushalt) beschäftigt ist.