KStG § 8 Abs 4 Z 2
VwGH 9. 7. 2008, 2005/13/0045
Die Versagung des Verlustabzuges unter Anwendung der Bestimmung über den sog Mantelkauf nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG idF BGBl 1993/818 hat ua zur Voraussetzung, dass die Änderung der Gesellschafterstruktur der Kapitalgesellschaft auf entgeltlicher Grundlage vor sich geht. Unter Beachtung des Gesichtspunkts, dass "Kaufleute einander nichts zu schenken pflegen" ist in der Regel auch eine nominell "unentgeltliche" Übertragung an sich wertloser Geschäftsanteile - oder, was auf dasselbe hinausläuft, zu einem symbolischen Betrag - als entgeltlicher Vorgang zu werten. Die Übernahme wirtschaftlicher Risken (etwa in Bezug auf eine überschuldete Gesellschaft mit Absatzschwierigkeiten) deutet ebenfalls auf die Entgeltlichkeit des Erwerbsvorgangs hin, zumal die Übernahme derartiger Belastungen nur bei entsprechender Gegenleistung (etwa in Form erworbener Verlustvorträge) plausibel ist.