EStG 1988: § 93 Abs 2 Z 1 lit c und § 95 Abs 2
VwGH 18. 11. 2008, 2006/15/0050
Das Tatbestandsmerkmal "Genussrecht" im § 93 Abs 2 Z 1 lit c EStG ist iS des zivilrechtlichen Verständnisses über Genussrechte zu interpretieren, zumal sich aus der Systematik des EStG kein abweichender Begriffsinhalt ergibt (auch die Regelung über sog Substanzgenussrechte nach § 8 Abs 3 Z 1 KStG ist dafür nicht maßgebend). Nach herrschender (zivilrechtlicher) Meinung beruhen alle Genussrechte ua auf einem Schuldverhältnis ohne gesellschaftsrechtliches Band.