( KVG § 21 Z 1 ) Besteht im Zeitpunkt der Abtretung von Geschäftsanteilen gar keine Haftung der Veräußerer gegenüber der Bank, können Verbindlichkeiten der GmbH, deren Anteile übertragen wurden, gegenüber der Bank der Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer nicht zugerechnet werden. VwGH 98/16/0223 v. 04.03.1999. (Bescheid aufgehoben)