( KVG § 21 Z 1 ) Hat sich der Erwerber eines Geschäftsanteils bei Übernahme des Anteils gegenüber dem Übergeber - der nach wie vor einen bedeutenden Anteil an der GmbH innehat - zur „Beseitigung des buchmäßigen Fehlkapitals im Umfang der deshalb nachrangig gestellten Darlehensforderung“ verpflichtet, ist der erforderliche Betrag der Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer zuzurechnen. VwGH 97/16/0424 v. 04.03. 1999. (Beschwerde abgewiesen)