( WAO § 7, BAO § 9 ) Die Auffassung eines Geschäftsführers, er hafte nur in Höhe jenes anteiligen Kommunalsteuerbetrages, den er bei Wahrung der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte entrichten müssen, ist unrichtig. Vielmehr haftet der Vertreter bei einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot für die in Betracht kommenden Abgaben zur Gänze. VwGH 98/13/0103 v. 28.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)