( KV-Gewerbeangestellte ) Hat ein Buchhalter keine Angestellten unter sich und handelt es sich bei der Buchhaltung bzw. Lohnverrechnung um jene eines kleinen Familienbetrieb es, liegt keine schwierige Arbeit, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordert, vor, so daß er als Lohnverrechner in der Verwendungsgruppe II und nicht in der Verwendungsgruppe III einzustufen ist. OLG Wien 31 Ra 153/94 v. 05.12.1994.