( VStG § 9 Abs 2 ) Der verantwortliche Beauftragte (Filialleiter) muß seine Zustimmung zur Bestellung zurückziehen, wenn es ihm nicht gelingt, arbeitnehmerschutzwidrige Zustände zu beseitigen; eine allfällige Verpflichtung des verantwortlichen Beauftragten, betriebsinterne Anweisungen zu befolgen, ist für die Wirksamkeit seiner Bestellung ohne Bedeutung. Es ist daher auch rechtlich unerheblich, daß der Filialleiter (verantwortliche Beauftragte) seine ihm eingeräumten Befugnisse überschritten hätte, wenn er einen relevanten Mangel beseitigt hätte. VwGH 94/02/0158 v. 12.04.1996. (Bescheid aufgehoben)