( KV-Bauindustrie und Baugewerbe ) Anspruch auf Trennungsgeld gemäß § 9 Pkt II Kollektivvertrag für Arbeiter in Bauindustrie und -gewerbe besteht wegen Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort nicht, wenn die Entfernung des Familienwohnsitzes (hier: im Burgenland) bis zum Arbeitsort (hier: in Wien) ca. 116 km (eine Strecke) und bei günstigsten Verhältnissen die Fahrzeit ca. 1 Stunde 20 Minuten beträgt und wenn gerichtsbekannt ist, dass die Südosttangente fast täglich zu Stauungen neigt, wodurch unter Umständen mit erheblichen längeren Fahrzeiten zu rechnen ist. OLG Wien 22.12.1999, 7 Ra 378/99f, in Abänderung von ASG Wien 17. 9. 1999, 34 Cga 210/98w, Revision zulässig.