( KV-Bauindustrie und Baugewerbe ) Der Anspruch auf Trennungsgeld steht dann zu, wenn die Familie des Arbeitnehmers ihren Sitz in einem vom ständigen Wohnort des Arbeitnehmers verschiedenen Ort hat und der Arbeitnehmer von seiner Familie derart getrennt lebt, dass ihm nicht zugemutet werden kann, zu diesem Ort (Familienwohnsitz) täglich zurückzukehren. Das Entstehen dieses Anspruchs ist nicht von der Vorlage der polizeilichen Wohnsitzbestätigung abhängig; die Vorlage dient nur für die Feststellung des Anspruchs.