( § 2 Abs 2, § 3 Abs 5 AuslBG, § 52 FrG ) Der sichtvermerksfreien Einreise eines ausländischen Volontärs zum Zwecke einer Fortbildungsveranstaltung bei der österreichischen Muttergesellschaft steht ein nach dem AuslBG bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entgegen; ein derartiges bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist auch dann anzunehmen, wenn dem Volontär vom inländischen Unternehmen freie Kost und Logis zugesichert sind.