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Kurzböck informiert

Kurzboeck informiertPVP 2010/20PVP 2010, 62 Heft 3 v. 24.3.2010

A) Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich

Kernaussage

Das in § 1b dAÜG geregelte Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (Bauhauptgewerbes) gilt nicht für die Überlassung nach Österreich.

Die Leitsätze des OGH 19. 5. 2009, 3 Ob 35/09g
Auf einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag zwischen einem deutschen Verleiher von Arbeitskräften (= deutsches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen) und einem österreichischen Entleiher (= österreichischer Beschäftiger) ist gemäß Art 4 Abs 2 EVÜ deutsches Sachrecht anzuwenden.

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