Insbesondere wenn Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden, die bestehende Arbeitnehmeransprüche reduzieren, sollte der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse darauf achten, dass diese Betriebsvereinbarung auch ordnungsgemäß kundgemacht wird. Dazu siehe den nachstehenden Judikaturfall.
OGH 28. 1. 2009, 9 ObA 168/07g