Erklärt der Lehrling, sein Lehrverhältnis nicht mehr fortsetzen zu wollen, dann endet das Lehrverhältnis nur, wenn er einen in § 15 BAG angeführten Austrittsgrund ausdrücklich angibt. Spricht er nur allgemein davon, das Lehrverhältnis nicht mehr fortsetzen zu wollen, ist diese Erklärung des Lehrlings absolut unwirksam und das Lehrverhältnis bleibt unverändert aufrecht.
OGH 24. 2. 2009, 9 ObA 153/08b