( BEinstG § 8 ) Ist ein neurotisch er Behinderter für vorhandene Arbeitsplätze eines Betriebes nicht mehr geeignet, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen den psychiatrische n Kautelen (Vorsichtsmaßregeln) entsprechenden Ersatzarbeitsplatz zu schaffen.
VwGH 93/09/0269 v. 18.01.1996