( AngG § 8 Abs 1, § 29 ) Erklärt ein Arbeitnehmer während seines bereits lang andauernden Krankenstandes seinen vorzeitigen Austritt, vermindert sich die Kündigungsentschädigung im gleichen Ausmaß wie das während der Krankheit fortzuzahlende Entgelt.
OLG Wien 7 Ra 99/96x v. 25.10.1995