Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass durch die Kündigung eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers bewirkt wird. Ausgehend von den Feststellungen hätte die klagende Arbeitnehmerin - auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen - innerhalb von etwa drei Monaten eine gleichwertige und in etwa gleich bezahlte Tätigkeit erlangen können. In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vor diesem Hintergrund - auch unter Mitberücksichtigung des faktischen Umstands, dass die Arbeitnehmerin eine solche Tätigkeit innerhalb von knapp mehr als fünf Monaten noch nicht erlangt hatte -, die wesentliche Interessenbeeinträchtigung verneint haben, ist keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen.