Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrats (BR) anzustellen, wenn ihm nicht bekannt war oder hätte sein müssen, dass die Erklärung des BR-Vorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt war. Die Feststellung, dass sich die BR-Mitglieder mit der Zustimmung zur Kündigung "rächen" wollten, unterstreicht, dass es sich dabei um eine Reaktion des BR darauf handelte, dass verschiedene Äußerungen und Handlungen des Arbeitnehmers in einem Zeitraum von fünf Jahren zur Unzufriedenheit in der Belegschaft geführt hatten.