Auf einen keiner unmittelbaren Kontrolle durch den Arbeitgeber unterliegenden freien Dienstnehmer ist die Bestimmung des § 3 AVRAG (Betriebsübergang) nicht anwendbar.
Auf einen keiner unmittelbaren Kontrolle durch den Arbeitgeber unterliegenden freien Dienstnehmer ist die Bestimmung des § 3 AVRAG (Betriebsübergang) nicht anwendbar.