Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich derzeit noch keine eindeutige Stellungnahme zu der Einordnung der Nachwirkung eines Kollektivvertrags (KV) als KV iSd Art 3 Abs 3 der RL ableiten. Die sich daraus ergebenden unionsrechtlichen Fragen waren daher dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.