(ArbVG § 105, AngG § 23) Ist eine Kündigungsanfechtung erfolgreich, ist eine anläßlich der angefochtenen Kündigung ausbezahlte Abfertigung zurückzuzahlen.
OLG Wien 9 Ra 118/95 v. 24.11.1995
Voraussetzung einer auf Rechtsgestaltung gerichteten Anfechtungsklage im Sinne des § 105 ArbVG ist das Vorliegen einer nach zivilrechtlichen Grundsätzen wirksamen Kündigung. Diese ist ihrerseits Voraussetzung für den Anspruch auf Abfertigung. Liegt eine rechtswirksame Kündigung vor, kann diese mit der Wirkung angefochten werden, daß die Kündigung durch gerichtliche Rechtsgestaltung ex tunc für unwirksam erklärt wird, so daß das Dienstverhältnis erst kraft dieser Rechtsgestaltung zum ununterbrochenen wird. Eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung hat zur Folge, daß die anläßlich der Kündigung erfolgten Zahlungen, insbesondere jene auf Abfertigung, rückabzuwickeln sind.