(BUAG § 13 d, Zusatz-BauKV, ASGG § 9) Bauarbeiter können den Rechtsanspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Abfertigungsanspruch nach früherer Rechtslage und nach dem BUAG gesetzlich auch dann geltend machen, wenn sie nach Ablehnung durch den Arbeitgeber das vorgesehene Gremium nicht angerufen haben.
OGH 9 Ob A 117, 118/95 v. 12.07.1995