(AngG § 23, § 29, ABGB § 1155) Die Abfertigung eines fristwidrig gekündigten oder zu Unrecht entlassenen Arbeitnehmers ist nach der fiktiven Dienstzeit bei ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung zu bemessen, wobei ein während der fiktiven Kündigungsfrist erworbener Verdienst nicht anzurechnen ist.
OGH 9 Ob A 1023/95 v. 13.09.1995