Der OGH hat erstmals klargestellt, dass aufgrund des gleichartigen Schutzgedankens der Regelungen über den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG und der speziellen Zuständigkeitsregeln für individuelle Arbeitsverträge nach Art 18 ff EuGVVO auch die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG dem Anwendungsbereich des Art 18 ff EuGVVO zu unterstellen ist.