Auch wenn die gesetzliche berufliche Vertretung (hier: Rechtsanwaltskammer) von der Opting-Out-Möglichkeit des § 5 GSVG Gebrauch gemacht hat, unterliegt ein Rechtsanwalt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG, wenn er neben seiner Anwaltstätigkeit auch eine andere Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet (hier: Tätigkeit als Universitätsprofessor), und er nicht der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist (hier: Gruppenkrankenversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft), sondern nur - bei derselben Versicherungsgesellschaft - eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat. VwGH 1. 4. 2009, 2006/08/0101.