Zur Bekämpfung der systematischen Hinterziehung von SV-Beiträgen durch "Schwindelfirmen" im Baubereich wurde durch das AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz, BGBl I 2008/91, für Generalunternehmer bzw Auftraggeber bei Erbringung von Bauleistungen in den neuen § 67a bis § 67d ASVG eine Haftung für die SV-Beiträge der Subunternehmen vorgesehen, es sei denn, das beauftragte Unternehmen scheint zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) auf oder das Auftrag gebende Unternehmen überweist 20 % des Werklohns als "Haftungsbetrag" an das Dienstleistungszentrum (WGKK).