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Kündigung eines Vertragsbediensteten

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2004/323RdW 2004, 355 Heft 6 v. 16.6.2004

PVG: §§ 2 , 9 , 10 , 12 , 14

1. Dem Dienststellenausschuss (DSA) obliegt gem § 9 Abs 1 PVG die Mitwirkung bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den DG und bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses. Beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters iSd § 9 Abs 1 PVG sind gem § 10 PVG dem DSA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

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