§ 42 Abs 1 Z 1 VBO, § 27 Z 1 AngG - Die Arbeit in einer festen Einsatz-Organisationsstruktur (hier: Wiener Rettungsdienst) setzt voraus, dass sich sämtliche Einsatzteilnehmer an die Anweisungen der Einsatzzentrale halten. Nur so ist eine wirksame Hilfe koordinierbar. Auch einem am Silvesterabend eingesetzten Rettungsteam obliegt im Bedarfsfall die ehestmögliche Herbeiholung ärztlicher Hilfe oder auch die Leistung einer ersten Hilfe, wenn dies medizinisch angezeigt ist. An das Verhalten eines Rettungssanitäters ist daher ein objektiv strenger Maßstab anzulegen.