§ 27 Z 1 AngG - Die Nichteinhaltung des Fahrplanes durch einen Buslenker eines öffentlichen Verkehrsbetriebes, das unkollegiale Verhalten gegenüber Kollegen durch die Übergabe eines nicht entsprechend gewarteten Fahrzeuges sowie die absichtliche Zerstörung einer der Kontrolle dienenden Tachografenscheibe verwirklichen in Verbindung mit der Absicht, durch diese Verfehlungen eine Versetzung erzwingen zu wollen, den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG. Die Verfehlungen des Arbeitnehmers sind geeignet, die Interessen des Verkehrsunternehmens an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Fahrbetriebes und eines guten Betriebsklimas innerhalb der Kollegen zu beeinträchtigen und sein Image bei den Fahrgästen wegen der Unpünktlichkeiten zu verschlechtern, was den Arbeitnehmer vertrauensunwürdig erscheinen lässt.