§ 8 Abs 4 lit c BEinstG - Es liegt nicht im Sinne des BEinstG, begünstigten Personen dann einen besonderen Schutz zu verleihen, wenn sie sich gar nicht oder nur störend in die Organisation des Betriebes, dem sie angehören, eingliedern, wobei es auf ein Verschulden des begünstigten Behinderten nicht ankommt. Nichts anderes kann gelten, wenn sich der betreffende Arbeitnehmer Jahre lang in die Organisation des Betriebes störungsfrei eingliederte, dies jedoch in der Folge änderte.