§ 8 Abs 2 BEinstG, § 1158 Abs 3, § 1162d ABGB - Hat ein begünstigter Behinderter die mangels vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses (vorerst) rechtsunwirksame Kündigung des Arbeitgebers akzeptiert und schriftlich die Zahlung einer Kündigungsentschädigung für 6 Monate begehrt, mit der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs aber bis zur rechtskräftigen Abweisung des vom Arbeitgeber unmittelbar nach dem Schreiben des Arbeitnehmers gestellten Antrages auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung zugewartet (hier: insgesamt 13 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses), ist es dem Arbeitgeber verwehrt, dem Anspruch des Behinderten auf Kündigungsentschädigung den Einwand der Verfristung nach § 1162d ABGB entgegenzuhalten.