§ 8 Abs 4 lit c BEinstG - Begründet die Behörde ihre Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten damit, dass sich das Arbeitsklima infolge der häufigen emotionalen Reaktionen des Arbeitnehmers als Bereichsleiter gegenüber seinen Mitarbeitern verschlechtert habe, was sich auch negativ auf die Leistungen ausgewirkt und zur Selbstkündigung zweier Mitarbeiter geführt habe, so sind von der Behörde genaue Feststellungen über das Verhalten des Arbeitnehmers, seine konkreten Äußerungen und die im Einzelnen gezeigten Verhaltensweisen gegenüber den Mitarbeitern zu treffen.