§ 36 AngG
Eine Kundenschutzklausel soll das Abwerben aus dem bestehenden Kundenkreis des ehemaligen Arbeitgebers verhindern. Sie beschränkt den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und ist grundsätzlich als Konkurrenzklausel gem § 26 AnG zu behandeln. Das gilt auch für die Entgeltgrenzen zur Wirksamkeit von Konkurrenzklauseln.