§ 97 Abs 1 Z 18 a ArbVG
Die Regelung einer Betriebsvereinbarung, wonach Änderungen von Betriebspensionen zwischen Arbeitgeber und Zentralbetriebsrat einvernehmlich festgelegt werden, bewirkt eine unzulässige Erweiterung von Mitbestimmungsrechten. Der Änderungsvorbehalt ist dahin umzudeuten, dass allein der Arbeitgeber nach billigem Ermessen Betriebspensionen ändern darf.