§ 1 Abs 3 Z lit b IESG
Die Vereinbarung einer Bleibeprämie in den letzten sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Diese ist zu bejahen, wenn auch ein das Unternehmen fortführender Insolvenz-Verwalter in einer gleichen Situation bei Einhaltung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht umhingekommen wäre, eine Gehaltserhöhung in diesem Ausmaß zu gewähren.