(Ktn. MotorbootabgG § 3) Wird ein Motorboot anläßlich der Ausübung eines sonstigen Gewerbes außerhalb des Kreises der in § 78 Abs 1 Schiffahrtsgesetz 1990 aufgezählten konzessionierten Schiffahrtsgewerbe bei der Ausübung des konzessionierten Fischereibetriebes verwendet, fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Motorbootabgabenbefreiung. VwGH 95/17/0493 v. 23.02.1996.