vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Innsbr. GehsteigabgG § 2, BAO § 22

Lohnsteuer und AbgabenARD 4767/12/96 Heft 4767 v. 13.8.1996

(Innsbr. GehsteigabgG § 2, BAO § 22) Zur Entrichtung einer Gehsteigabgabe ist der rechtliche und nicht der wirtschaftliche Eigentümer von Bauplätzen verpflichtet. Bei einem tatbestandsmäßigen Anknüpfen an außersteuerrechtliche Regelungen und Begriffe geht der Grundsatz der rechtlichen Betrachtungsweise jener der wirtschaftlichen vor. VwGH 92/17/0269 v. 21.07.1995.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!