(Ktn. MotorbootabgG § 6, StGG Art 5) Durch Vorschreibung einer Motorbootabgabe wird der Gemeingebrauch des öffentlichen Gewässers Wörthersee nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus ist Eigentum - auch im weiteren Verständnis des Art 5 StGG - am Gemeingebrauch und damit auch eine Enteignung durch ein den Gemeingebrauch einschränkendes Gesetz denkunmöglich. VwGH 95/17/0009 v. 24.11.1995.