(KVStG § 17 Abs 1) Erwirbt eine Person Eigentum an Wertpapieren nur zu dem Zweck, die erworbenen Wertpapiere in Erfüllung eines zuvor geschlossenen Kaufvertrages seinem Abnehmer weiter zu übertragen, ist dieses Anschaffungsgeschäft börsenumsatzsteuerpflichtig. VwGH 95/16/0223 v. 19.10.1995.