Nach bisheriger Rechtslage (§ 37 Abs 3 Z 19 MRG; § 52 Abs 2 WEG) konnte in den wohnrechtlichen Außerstreitverfahren grundsätzlich nur Barauslagenersatz beansprucht werden. Nur bei mutwilliger Verfahrensführung, die allerdings in der Praxis nahezu nie bejaht wurde, kam ein Ersatz von Vertretungskosten in Betracht. Mit dem Wohnrechtlichen Außerstreit-Begleitgesetz (BGBl I 2003/113) erfolgte eine grundlegende Neuregelung: In Übereinstimmung mit dem für allgemeine Außerstreitverfahren geltenden § 78 AußStrG 2005, allerdings mit „wohnrechtlichen Besonderheiten“, sieht nun § 37 Abs 3 Z 17 MRG, der gem § 52 Abs 2 WEG auch für das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren gilt, den Ersatz der Kosten berufsmäßiger Parteienvertreter vor.