Angesichts der Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO liegt die Ausformung und Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Kostenersatz weitgehend in den Händen der zweitinstanzlichen Gerichte. Der OGH kommt nur selten in die Lage, grundsätzliche Aussagen zu Fragen des Prozesskostenersatzes zu machen. Häufig begnügt er sich auch mit einem kurzen Hinweis auf jene einschlägige Judikatur der Berufungs- und Rekursgerichte, der er sich anschließt.